Rechtstipp: Hinweispflicht gelockert
Online-Shop-Betreiber sind verpflichtet Verbraucher deutlich auf die Versandkosten und die Umsatzsteuer hinzuweisen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ist es jedoch nicht notwendig, dass diese Angaben auf der gleichen Internetseite stehen wie das Warenangebot oder der Warenpreis. Dem Verbraucher ist bekannt, dass im Versandhandel gewöhnlich Liefer- und Versandkosten anfallen und im Endverbraucherpreis die Umsatzsteuer enthalten ist. Deswegen ist es ausreichend, wenn diese Informationen leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite stehen, die der Internetnutzer vor Beginn des Bestellvorgangs aufrufen kann. (Quelle: iloxx AG)
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